Wir haben es wahrscheinlich alle schon einmal erlebt:
Man bestellt im Affekt ein Teil in einem Onlineshop – und stellt dann nach einer Nacht Schlaf fest, dass man es doch gar nicht so dringend braucht. Den Einkauf dann zu widerrufen gleicht nur allzu oft einem Suchspiel durch die FAQs und ABG des Anbietenden. Genau das soll jetzt vereinfacht werden: mit dem Widerrufsbutton, der ab dem 19. Juni 2026 verpflichtend für alle Onlinehändler:innen wird. 🛒
Der Widerrufsbutton: Warum ist er nötig?
Im Vordergrund steht hier die Stärkung des Verbraucherschutzes nach § 356a BGB – denn das Widerrufen eines Vertrages darf nicht schwieriger oder komplizierter sein, als den Vertrag abzuschließen. Das eigentliche Widerrufsrecht bleibt davon unangetastet und gilt weiterhin 14 Tage nach Vertragsabschluss bzw. Erhalt der Ware. Der Widerrufsbutton wird die bisherigen Wege des Widerrufs (also z.B. per Mail oder Brief) ergänzen, aber nicht ersetzen.
Für wen gilt diese Pflicht?
Mit Vertrag ist hierbei ein „Fernabsatzvertrag“ gemeint, also alles, was online über eine Benutzeroberfläche abgeschlossen wird. Dazu zählen:
Websites und vor allem Webshops, über die man etwas erwerben kann
Online-Formulare, deren Absendung zu einem Vertragsschluss führt
Buchungsseiten, aber auch:
Mobile-Apps
Außerdem gilt es neben physischen auch für digitale Waren, wie z.B. E-Books, sofern für diese auch ein Widerrufsrecht besteht. Ebenfalls betroffen sind Händler:innen, die ihre Waren über Plattformen wie eBay oder Amazon anbieten, und außerdem alle Unternehmens- und Rechtsformen.
Ausnahmen gelten für bestimmte Arten von Waren, für die allerdings auch aktuell schon keine Pflicht zum Widerruf besteht:
Die technische Umsetzung: Das Wie
Umgangssprachlich wird gerne vom „Widerrufsbutton“ gesprochen, aber in der Realität muss es nicht zwingend ein richtiger Button sein, es reicht auch ein sichtbar hervorgehobener Link (wir sprechen der Einfachheit halber trotzdem weiter von einem Button). Wichtig ist vor allem, dass sich der Widerrufsbutton (oder -link 😉) wirklich vom Rest der Website abhebt: er sollte
optisch hervorgehoben
leicht zugänglich
gut lesbar, und
eindeutig unterscheidbar von anderen Elementen der Website sein.
Das reicht nicht!
Die optische Hervorhebung und Unterscheidbarkeit des Widerrufsbuttons von anderen Website-Elementen ist nicht verhandelbar – sie ist sogar verpflichtend! Eine Ergänzung der Footer-Menüs um einen Eintrag "Widerruf" (o.ä.) reicht nicht aus, ebenso wenig wie ein Eintrag in einer Linkliste.
Dabei darf der Button nicht hinter zusätzlichen Hürden versteckt sein, wie z.B. Logins, Apps, Pop-Ups, etc. Das heißt, die Funktion muss für Gastbesteller:innen genauso einfach zu bedienen sein wie für registrierte Kund:innen.
Außerdem ist die Benennung der Funktion wichtig, denn hier sollte es nicht zu Missverständnissen kommen und mehrdeutige Begriffe – wie „Stornieren“ oder „Serviceanfrage“ – müssen vermieden werden.
Der eigentliche Widerruf findet dann in einem zweistufigen Verfahren statt: der Klick auf den Button darf den Widerruf erst einmal noch nicht auslösen. Stattdessen gelangt man auf die richtige Widerrufsseite, beispielsweise ein Online-Formular, das wiederum einen eindeutig beschrifteten Bestätigungsbutton hat. Hier werden dann einige Daten abgefragt, aber nur so viele, wie wirklich zur eindeutigen Zuordnung des Vertrags nötig sind:
Name
Auftrags-/ Bestellnummer
Das Kommunikationsmittel der Eingangsbestätigung des Vertrags
Weitere Informationen abzufragen ist im Regelfall nicht zulässig, auch der Grund des Widerrufs darf nicht erfragt werden.
Nach Absendung des Widerrufs muss der abgeschlossene Vertrag vollständig rückabgewickelt werden. Falls bereits Ware geliefert wurde, kann diese allerdings erst zurückverlangt werden, bevor gezahltes Geld erstattet wird.
Was sonst passieren kann
Wird der Widerrufsbutton nicht implementiert, wird das als Ordnungswidrigkeit angesehen und es können Bußgelder drohen, die abhängig vom Jahresumsatz des Unternehmens sind: bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. € werden bis zu 4% des Umsatzes fällig. Bei kleineren Unternehmen beträgt die Strafe maximal 50.000€.
Aber auch unabhängig von der Ordnungswidrigkeit kann das Weglassen des Buttons als Wettbewerbsverstoß angesehen werden, was Abmahnungen nach sich ziehen kann.
Fazit
Die Einführung des Widerrufbuttons zum 19.06.2026 soll es Nutzenden erleichtern, abgeschlossene Verträge in der gängigen Frist von 14 Tagen zu widerrufen. Dazu wird ein gut sichtbarer Button oder Link auf der Website platziert, der zu einem einfachen Widerrufsformular führt. Die Umsetzung ist für alle Onlinehändler:innen Pflicht, so sie Produkte anbieten, die auch aktuell bereits widerrufen werden können. Kommt man dem als Onlinehändler:in nicht nach, drohen Strafen – bestenfalls beginnt die Umsetzung also schon frühzeitig, damit zum 19. Juni alles ready ist! 🏃
Du brauchst Hilfe bei der Umsetzung in deinem Webshop? Verzage nicht, wir helfen dir sowohl bei der Gestaltung des Widerrufformulars als auch bei der Platzierung des Buttons. Hau uns einfach an!
